Nutzungsbedingungen & rechtliche Informationen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 | Geltungsbereich |
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der pixx.io GmbH, Richard-Wagner-Str. 14c, D-84453 Mühldorf (nachfolgend: „Anbieter“), und ihren Kunden (nachfolgend: „Nutzer“ oder „Kunde“), die die zeitlich befristete Überlassung der Softwarelösung „pixx.io“ (nachfolgend: „pixx.io“, „Software“ oder „Anwendung“) als Software as a Service bzw. Erweiterungen oder weitere Leistungen hierzu zum Gegenstand haben, selbst wenn dies nicht nochmals gesondert vereinbart wird.
(2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten ausschließlich diese AGB in ihrer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gültigen Fassung.
Der Kunde stimmt durch die Registrierung eines Accounts auf www.pixx.io oder durch anderweitig erfüllte Einrichtung der Software für den Kunden der Anwendung dieser AGB ausdrücklich zu und verzichtet auf die Geltendmachung eigener abweichender Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufs- und Zahlungsbedingungen. Andere Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn der Anbieter diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur dann Anwendung, wenn diese gesondert, ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. Sollte der Kunde hiermit nicht einverstanden sein, muss er den Anbieter hierauf sofort schriftlich hinweisen.
(3) Kunden im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, also jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine Bereitstellung der Anwendung an Verbraucher ist ausgeschlossen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch den Anbieter maßgebend.
§ 2 | Leistungsgegenstand |
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Bereitstellung der Anwendung sowie die technische Ermöglichung der Nutzung der Anwendung vermittels Browserzugriff und die Einräumung bzw. Vermittlung von Nutzungsrechten an der Anwendung.
Die Anwendung wird in drei Varianten angeboten:
(a) pixx.io Basic
(b) pixx.io Pro
(c) pixx.io Enterprise
Inhalt und Leistungsumfang der jeweiligen Variante können der Webseite des Anbieters unter https://www.pixx.io/preise entnommen werden.
(2) Mit Ausnahme der Variante „pixx.io enterprise“ ist über das in Absatz 1 Genannte hinausgehend die Bereitstellung von Hosting und Speicherplatz für die vom Kunden durch Nutzung der Anwendung erzeugten und/oder die zur Nutzung der Anwendung erforderlichen Daten (im Folgenden: Anwendungsdaten) Leistungsgegenstand.
(3) Die Anwendung ermöglicht das Verwalten bzw. die Organisation der vom Kunden selbst erworbenen Medien, insbesondere die Verwaltung von Lizenzen, die unternehmensinterne Gewährung von Zugriffen, Verschlagwortung sowie die Integration in Drittsoftware über Schnittstellen. Die Anwendung überprüft die Kundenan- und eingaben sowie den ausgewerteten Datenbestand nicht auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit, insbesondere in rechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht. Insbesondere überprüft die Software nicht den tatsächlichen Bestand oder den Umfang eingepflegter Lizenzanagaben oder die Richtigkeit eingepflegter Copyrightvermerke.
(4) In der Variante „pixx.io Enterprise“ wird die Software zur Installation durch den Kunden auf vom Kunden bereitgestellter Server-Infrastruktur zur Verfügung gestellt. Die Server-Infrastruktur ist nicht Leistungsgegenstand. Der Kunde ist daher selbst für die Bereitstellung und ordnungsgemäße Funktion der Server-Infrastruktur verantwortlich. Insbesondere ist der Anbieter weder für die Funktionsfähigkeit noch für die Lauffähigkeit von Hard- oder Software von Drittanbietern verantwortlich. Eventuell erforderliche Abstimmungen mit Dritten oder die Übernahme Kommunikation mit Dritten sind nach den allgemeinen Leistungssätzen des Auftragnehmers zu vergüten.
(5) Der Anbieter unterstützt den Kunden bei der Installation und Einrichtung der Software in dem vereinbarten Umfang. Hierbei hat der Kunde die in §§ 10 genannten Mitwirkungspflichten zu befolgen. Im Übrigen schuldet der Anbieter Beratungsleistungen nur, sofern dies ausdrücklich und gesondert vereinbart wird. Gegebenenfalls zu erbringende Beratungsleistungen sind vom Kunden gesondert zu den in § 11 genannten Stundensätzen zu vergüten, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.
§ 3 | Registrierung und Vertragsschluss |
(1) Soweit der Kunde ein individuelles Angebot vom Anbieter erhalten hat (insbesondere im Rahmen der Variante „pixx.io Enterprise“ sowie „pixx.io Enterprise - on premise“) kommt der Vertrag durch Annahmeerklärung des Kunden, spätestens jedoch durch den Beginn der Einrichtung der Anwendung für den Kunden zustande.
(2) Im Übrigen setzt die Nutzung der Anwendung eine vorherige Registrierung voraus. Ein Anspruch auf Eröffnung eines Kundenkontos besteht nicht. Zur Registrierung berechtigt sind ausschließlich unbeschränkt geschäftsfähige Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Auf Verlangen des Anbieters hat der Kunde dem Anbieter eine Kopie seines Personalausweises zuzusenden bzw. seine Umsatzsteueridentifikationsnummer zu benennen und registerrechtliche Eintragung zu dokumentieren. Im Rahmen der Registrierung fragt der Anbieter die Daten des Kunden ab. Die zur Erstellung des Benutzerkontos erforderlichen Daten sind vom Kunden vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Nach erfolgreicher Registrierung erfolgt die Anmeldung zur Anwendung durch Eingabe der hinterlegten E-Mail-Adresse des Kunden und des durch den Anbieter vergebenen Kennworts. Der Kunde ist verpflichtet, nach der ersten Anmeldung ein neues Passwort zu vergeben, dieses geheim zu halten und Dritten keinesfalls mitzuteilen.
(3) Nach der Registrierung steht dem Kunden die kostenfreie Testversion (pixx.io Basic oder pixx.io Pro) für einen Nutzer zur Verfügung. Der Testzeitraum beträgt 14 Tage und kann, nach Nachfrage, um weitere 14 Tage erweitert werden.
(4) Zum Wechsel in eine kostenpflichtige Variante muss der Kunde im persönlichen Bereich unter „Mein Konto“ eine Auswahl treffen. Sofern er nicht bereits im Zuge der Registrierung eine Rechnungsadresse und ein Zahlungsmittel und die für die Erstellung einer ordentlichen Rechnung notwendigen Informationen angegeben hat, wird er aufgefordert, diese Angaben zu machen. Während des Bestellvorgangs kann der Vorgang jederzeit per Klick auf das „zurück“-Symbol („<“) abgebrochen werden. Nach Auswahl der Variante und bei Vollständigkeit der Angaben wird dem Kunden eine Bestellübersicht angezeigt. Der Vertrag kommt durch Klick auf „Account kostenpflichtig buchen“ zustande. Soweit eine Buchung außerhalb des Bestellsystems erfolgt, kommt der Vertrag spätestens durch Einrichtung der kostenpflichtigen Bestandteile der Anwendung für den Kunden zustande.
(5) Soweit sich die persönlichen bzw. Firmenangaben des Kunden ändern, ist der Kunde selbst für deren Aktualisierung verantwortlich. Alle Änderungen müssen dem Anbieter über die Eingabemaske im Bereich „Mein Konto“ oder in Textform mitgeteilt werden.
(6) Ein Anspruch auf den Abschluss eines Vertrages besteht nicht. Sämtliche Angebote richten sich ausschließlich an unbeschränkt geschäftsfähige Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Auf Verlangen des Anbieters hat der Kunde dem Anbieter eine Kopie seines Personalausweises zuzusenden bzw. seine Umsatzsteueridentifikations-nummer mitzuteilen und die registerrechtliche Eintragung zu dokumentieren.
§ 4 | Bereitstellung der Anwendung
(1) In der Variante „pixx.io Enterprise - on premise“ stellt der Anbieter dem Kunden die Anwendung in der bei Vertragsschluss aktuellen Version zur Installation auf der Umgebung des Kunden zur Nutzung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Verfügung. Sofern der Anbieter damit beauftragt wird, berät er den Kunden gegen Aufpreis bei der Installation der Software. In den übrigen Varianten hält der Anbieter die Anwendung in der bei Vertragsschluss aktuellen Version ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses (§ 3) auf einer oder mehreren zentralen Datenverarbeitungsanlagen, die er von Dritten mietet (im Folgenden: Server), zur Nutzung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen bereit.
(2) Der Leistungsumfang der Anwendung bzw. Zusatzleistungen ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Leistungsbeschreibung der Anwendung, insbesondere der gewählten Variante, der Zahl der Nutzer und des Speicherplatzes. Die jeweilige Leistungsbeschreibung ist Bestandteil der AGB.
(3) Der Anbieter haftet dafür, dass die bereitgestellte Anwendung
● für die sich aus der jeweils aktuellen Leistungsbeschreibung ergebenden Zwecke geeignet ist,
● während der gesamten Vertragslaufzeit frei von Mängeln ist,
● insbesondere frei von Viren und ähnlicher Schadsoftware ist, welche die Tauglichkeit der Anwendung zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben
wobei der Anbieter die branchenübliche Sorgfalt schuldet. Bei der Feststellung, ob den Auftragnehmer ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht vollkommen fehlerfrei erstellt werden kann.
(4) Die vom Kunden zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen ergeben sich aus § 9 dieser AGB.
(5) Anpassungen bzw. Änderungen der Software sowie die Erstellung von Schnittstellen zu Dritt-Programmen durch den Anbieter sind nur geschuldet, soweit diese zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der vertragsgegenständlichen Software bzw. zur Sicherung des vertragsgemäßen Gebrauchs erforderlich sind. Im Übrigen ist der Anbieter zu Anpassungen bzw. Änderungen nur verpflichtet, wenn dies im Rahmen einer Servicevereinbarung oder sonst ausdrücklich vereinbart wird; entsprechende Leistungen sind vom Kunden gegebenenfalls gesondert nach den in § 11 genannten Sätzen zu vergüten.
(6) Soweit der Anbieter die Anwendung selbst herstellt, sorgt er dafür, dass diese stets dem erprobten Stand der Technik entspricht. Soweit der Anbieter Teile der Anwendung (bspw. Plugins etc.) von Dritten bezieht, wird er die bei Vertragsschluss letzte allgemein am Markt verfügbare Version des jeweiligen Teils der Anwendung spätestens drei Monate ab herstellerseitiger allgemeiner Marktfreigabe zur Nutzung durch den Kunden bereithalten, falls diese keine Beeinträchtigung von Funktionen oder Sicherheitsproblematiken mit sich bringt.
Sofern die Bereitstellung neuer Versionen vereinbart ist, und soweit die Bereitstellung einer neuen Version oder eine sonstige Änderung dazu führt, dass dadurch die Funktionalitäten der Anwendung, durch die Anwendung unterstützte Arbeitsabläufen des Kunden und/oder Beschränkungen in der Verwendbarkeit bisher erzeugter Daten beeinträchtigt werden, wird der Anbieter dies dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden einer solchen Änderung schriftlich ankündigen. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, wird die Änderung Vertragsbestandteil. Der Anbieter wird den Kunden bei jeder Ankündigung von Änderungen auf die vorgenannte Frist und die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit aufmerksam machen.
(7) In den vom Anbieter selbst gehosteten Varianten ist die Anwendung am vereinbarten Leistungsübergabepunkt gemäß dem Vertrag betriebsfähig bereitgestellt, wenn der Anbieter dem Kunden die Freischaltung mitgeteilt oder die Freischaltcodes übermittelt hat. Auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Erstzugriffs durch den Kunden kommt es nicht an. In der Variante „pixx.io Enterprise - on premise“ erfolgt die Bereitstellung in Form der Übergabe der erforderlichen Installationsdateien.
(8) Für die vom Anbieter selbst gehosteten Varianten gilt zudem:
(a) Der Anbieter hält auf dem Server ab dem Zeitpunkt der betriebsfähigen Bereitstellung der Anwendung Speicherplatz zur Ablage der Anwendungsdaten in dem beim jeweiligen Paket inklusiven Umfang bereit. Eine Hinzubuchung weiteren Speicherplatzes ist möglich.
(b) Die Anwendung und die Anwendungsdaten werden auf dem Server regelmäßig, mindestens wöchentlich gesichert. Für die Einhaltung eventueller handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen ist der Kunde verantwortlich.
(c) Der Kunde hält zum Zugriff auf die Anwendung einen gängigen Webbrowser in der aktuellen, mindestens aber der Vorgängerversion der aktuellen Version bereit. Für Änderungen am technischen System des Anbieters gilt die Widerspruchslösung des Abs. 5 Unterabs. 2 entsprechend. Für die Beschaffenheit der erforderlichen Hard- und Software auf Seiten des Kunden sowie für die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Kunden und dem vom Kunden bereitgestellten Server ist der Anbieter nicht verantwortlich.
§ 5 | Verfügbarkeit der Anwendung
(1) In der Variante „pixx.io Enterprise - on premise“ wird die Anwendung vom Kunden selbst auf von ihm bereitgestellten Servern installiert. Auf die Verfügbarkeitszeiten des Servers hat der Anbieter daher keinen Einfluss und haftet für diese nicht, es sei denn er hat die Nichtverfügbarkeit zu vertreten.
(2) In den übrigen Vertragsvarianten gilt Folgendes:
(a) Der Anbieter schuldet die im Folgenden vereinbarte Verfügbarkeit der Anwendung und der Anwendungsdaten am Übergabepunkt. Unter Verfügbarkeit verstehen die Vertragspartner die technische Nutzbarkeit der Anwendung und der Anwendungsdaten am Übergabepunkt zum Gebrauch durch den Kunden.
(b) Der Anbieter stellt dem Kunden die Anwendung ab dem Zeitpunkt der Aushändigung der Zugangsdaten bereit, dies jedoch unter Ausschluss der vereinbarten Zeiten angekündigter Nichtverfügbarkeit.
(c) Zur verfügbaren Nutzung zählen auch die Zeiträume während
• Störungen in oder aufgrund des Zustands von nicht vom Anbieter oder seinen Erfüllungsgehilfen bereit zu stellenden Teilen der für die Ausführung der Anwendung erforderlichen technischen Infrastruktur;
• Störungen oder sonstigen Ereignissen, die nicht vom Anbieter oder einem seiner Erfüllungsgehilfen (mit-)verursacht sind, z.B. die Überschreitung einer vereinbarten zugelassenen Beanspruchung der Anwendung;
• unerheblicher Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch;
(d) Angekündigte Nichtverfügbarkeit
(i) Der Anbieter ist in Zeiten der angekündigten Nichtverfügbarkeit berechtigt, die Anwendung und/oder Server zu warten, zu pflegen, Datensicherungen oder sonstige Arbeiten vorzunehmen. Im Übrigen werden angekündigte Nichtverfügbarkeiten und deren voraussichtliche Dauer mindestens 7 Tage im Voraus angekündigt. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen verkürzt werden.
(ii) Nutzung der Anwendung in Zeiten der angekündigten Nichtverfügbarkeit
Wenn und soweit der Kunde in Zeiten der angekündigten Nichtverfügbarkeit die Anwendung nutzen kann, so besteht hierauf kein Rechtsanspruch. Kommt es bei der Nutzung einer Anwendung in Zeiten der angekündigten Nichtverfügbarkeit zu einer Leistungsreduzierung oder -einstellung, besteht für den Kunden kein Anspruch auf Mangelhaftung oder Schadensersatz.
(3) Störungsbehebung
Sofern Reaktions- und Wiederherstellungszeiten nicht gesondert vereinbart sind, trägt der Anbieter im Falle von ungeplanten Nichtverfügbarkeiten der Anwendung dafür Sorge, dass die Störungsbeseitigung innerhalb angemessener Zeit eingeleitet und der Kunde hierüber informiert wird. Der Anbieter trägt ferner dafür Sorge, dass die gemeldete bzw. bemerkte technische Störung in einer dem Umfang der Störung angemessenen Zeit beseitigt wird.
§ 6 | Installationsassistenz, weitere Leistungen des Anbieters
(1) Soweit der Kunde den Anbieter mit Supportleistungen bei der Durchführung der Installation beauftragt, stimmen die Partner den hierfür erforderlichen Aufwand, miteinander ab. Für Beratungs- und Supportleistungen finden die Regelungen des § 10 dieser AGB ergänzend Anwendung.
(2) Dem Kunden steht während der Vertragslaufzeit ein elektronisches Benutzerhandbuch für die Anwendung und ggf. Erweiterungen zur Verfügung.
Sofern eine Aktualisierung der Anwendung vereinbart ist und erfolgt, wird das Benutzerhandbuch entsprechend angepasst.
(3) Sofern der Anbieter Software Dritter als Anwendung bereitstellt und von diesem Dritten keine Dokumentation in deutscher/englischer Sprache allgemein erhältlich ist, ist der Anbieter berechtigt, allein die ihm zugängliche Dokumentation zur Verfügung zu stellen.
Der Kunde ist berechtigt, die zur Verfügung gestellte Dokumentation unter Aufrechterhaltung vorhandener Schutzrechtsvermerke zu speichern, auszudrucken und für Zwecke dieses Vertrags in angemessener Anzahl zu vervielfältigen. Im Übrigen gelten die unter §§ 7 - 8 dieser AGB für die Anwendung genannten Nutzungsbeschränkungen für die Dokumentation entsprechend.
(4) Der Anbieter hält einen Kundensupport bereit. Die Kommunikationskanäle sind der Webseite des Anbieters zu entnehmen. Je nach gewählter Vertragsvariante können einzelne Supportkanäle nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Der Anbieter behält sich vor, die Erreichbarkeitszeiten und –Kanäle anzupassen. Sofern die Vertragspartner Supportreaktions- und Wiederherstellungs-zeiten in einem Service-Level-Agreement (SLA) vereinbaren, wird dieses Bestandteil des Vertrages.
(5) Weitere Leistungen des Anbieters können jederzeit vereinbart werden. Insbesondere können Supportleistungen nachträglich vereinbart werden. Solche weiteren Leistungen werden, wenn nicht abweichend vereinbart, gegen Erstattung des nachgewiesenen Aufwands zu den in § 11 genannten Stundensätzen erbracht.
§ 7 | Nutzungsrechte an und Nutzung der Anwendung, (Variante pixx.io Enterprise - on premise)
(1) Der Anbieter räumt dem Kunden an sämtlichen Vertragsgegenständen einfache, nicht übertragbare Rechte ein, das überlassene Programm im Objektcode sowie die sonstigen Komponenten der Software zum vorausgesetzten vertraglichen Zweck nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen dieses § 7 befristet für die jeweilige Vertragsdauer zu nutzen.
(2) Der Kunde ist berechtigt, das Programm innerhalb des Netzwerks auf dem bei Vertragsschluss vereinbarten und vom Kunden zur Verfügung gestellten Server zu nutzen. Die Nutzung des Programms auf weiteren Servern ist unzulässig, es sei denn, der Anbieter stimmt dem ausdrücklich zu. Der Anbieter kann seine Zustimmung von der Entrichtung einer zusätzlichen angemessenen Vergütung abhängig machen.
(3) Ist die Nutzung des Programms auf dem Server dem Kunden zeitweise, insbesondere wegen Störungen oder wegen Reparatur- bzw. Wartungsarbeiten nicht oder nur eingeschränkt möglich, so ist er berechtigt, das Programm übergangsweise auf anderer Infrastruktur zu nutzen. Bei einem dauerhaften Wechsel der Infrastruktur ist die Nutzung des Programms auf der neu eingerichteten Infrastruktur zulässig; das Programm ist in den zuvor eingesetzten Infrastrukturen vollständig zu löschen.
(4) Der Kunde ist zur Vervielfältigung des Programms sowie der Dokumentation berechtigt, wenn und soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung notwendig ist. Hiervon erfasst sind insbesondere vorübergehende Vervielfältigungshandlungen im Arbeitsspeicher des jeweiligen Nutzers.
(5) Die Befugnis des Kunden zur Vervielfältigung des Programm-Codes unter den Voraussetzungen des § 69d Absatz 1 UrhG bleibt unberührt.
(6) Sonstige Vervielfältigungen sind unzulässig.
(7) Der Kunde darf keine Umarbeitungen an dem Programm vornehmen, es sei denn, diese sind für die bestimmungsgemäße Benutzung erforderlich. Eine Umarbeitung ist zulässig, wenn sie für die Beseitigung eines Mangels notwendig ist und der Anbieter sich mit der Berichtigung des Mangels in Verzug befindet, der Anbieter die Mängelbeseitigung unberechtigt ablehnt oder aus sonstigen, seinem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Gründen zur unverzüglichen Mängelbeseitigung außerstande ist. Eine Umarbeitung ist auch zulässig, wenn sie zur Behebung von Kompatibilitätsproblemen beim Zusammenwirken des Programms mit anderen vom Kunden benötigten Programmen erforderlich ist, und der Anbieter nicht bereit oder in der Lage ist, diese gegen eine angemessene marktübliche Vergütung zu beseitigen.
(8) Der Kunde darf mit Maßnahmen nach Absatz 7 keine Dritten beauftragen, die Wettbewerber des Anbieters sind, sofern er nicht nachweist, dass die Gefahr der Preisgabe wichtiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Anbieters (insbesondere von Funktionen und Design des Programms) ausgeschlossen ist.
(9) Die Dekompilierung des Programms ist nur zulässig, wenn die in § 69e Absatz 1 UrhG genannten Voraussetzungen und Bedingungen vorliegen. Die hierdurch gewonnenen Informationen dürfen nicht entgegen den Maßgaben von § 69e Absatz 2 UrhG verwendet bzw. weitergegeben werden.
(10) Kennzeichnungen der Software, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern oder ähnliches dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
(11) Rechte, die vorstehend nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumt werden, stehen dem Kunden nicht zu.
§ 8 | Nutzungsrechte an und Nutzung der Anwendung, (übrige Vertragsvarianten)
(1) In den vom Anbieter selbst gehosteten Vertragsvarianten erhält der Kunde an der Anwendung einfache (nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare), auf die Laufzeit dieses Vertrags beschränkte Nutzungsrechte nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen.
(2) Der Kunde nutzt die Anwendung ausschließlich auf dem Server. Eine physische Überlassung der Anwendung an den Kunden erfolgt nicht. Der Kunde darf die Anwendung nur für seine eigenen geschäftlichen Tätigkeiten durch eigenes Personal in Höhe des gebuchten Umfangs nutzen.
(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der Anwendung vorzunehmen. Dies gilt nicht für Änderungen, die für die Berichtigung von Fehlern notwendig sind, sofern der Anbieter sich mit der Behebung des Fehlers in Verzug befindet, die Fehlerbeseitigung ablehnt oder wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Fehlerbeseitigung außer Stande ist.
(4) Sofern der Anbieter während der Laufzeit neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neulieferungen im Hinblick auf die Anwendung vornimmt, gelten die vorstehenden Rechte auch für diese.
(5) Rechte, die vorstehend nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumt werden, stehen dem Kunden nicht zu. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die Anwendung über die vereinbarte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder die Anwendung Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es nicht gestattet, die Anwendung zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere nicht zu vermieten oder zu verleihen.
§ 9 | Verpflichtungen des Kunden zur sicheren Nutzung
(1) Der Kunde trifft die notwendigen Vorkehrungen, die Nutzung der Anwendung durch Unbefugte zu verhindern; insbesondere stellt der Kunde sicher, dass die verwendeten Passwörter mindestens 8 Zeichen enthalten.
(2) Der Kunde wird vor der Versendung von Daten und Informationen an den Anbieter diese auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen;
(3) Der Kunde haftet dafür, dass die Anwendung nicht zu rassistischen, diskriminierenden, pornographischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzwidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Zwecken verwendet oder entsprechende Daten, insbesondere Anwendungsdaten, erstellt und/oder auf dem Server gespeichert werden.
(4) Verletzung der Bestimmungen nach Abs. 1 bis 3 durch den Kunden
(a) Verletzt der Kunde die Regelungen in Abs. 1, 2 oder 3 aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann der Anbieter den Zugriff des Kunden auf die Anwendung oder die Anwendungsdaten sperren, wenn die Verletzung hierdurch nachweislich abgestellt werden kann.
(b) Verstößt der Kunde rechtswidrig gegen Abs. 2 oder 3, ist der Anbieter berechtigt, die dadurch betroffenen Daten bzw. Anwendungsdaten zu löschen. Im Fall eines rechtswidrigen Verstoßes durch Nutzer hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer zu machen, insbesondere dessen Namen und Anschrift mitzuteilen.
Verletzt der Kunde trotz entsprechender Abmahnung in Textform des Anbieters weiterhin oder wiederholt die Regelungen in Abs. 1 bis 3, und hat er dies zu vertreten, so kann der Anbieter den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen.
(c) Im Falle von Pflichtverletzungen durch den Kunden kann der Anbieter Schadensersatz nach Maßgabe von § 14 geltend machen, es sei denn, der Kunde hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten
(4) Sofern und soweit während der Laufzeit dieses Vertrags, insb. durch Zusammenstellung von Anwendungsdaten, durch nach diesem Vertrag erlaubte Tätigkeiten des Kunden auf dem Server des Anbieters eine Datenbank, Datenbanken, ein Datenbankwerk oder Datenbankwerke entstehen, stellen alle Rechte hieran dem Kunden zu. Der Kunde bleibt auch nach Vertragsende Eigentümer der Datenbanken bzw. Datenbankwerke.
(5) Der Kunde ist ohne Erlaubnis des Anbieters nicht berechtigt, die Software Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu veräußern oder weiter zu vermieten. Die unselbständige Nutzung durch die Arbeitnehmer des Kunden bzw. sonstige dem Weisungsrecht des Kunden unterliegende Dritte im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs ist zulässig.
(6) In der Variante „pixx.io Enterprise - on premise“ ist der Kunde verpflichtet, dem Anbieter Fehler in der Software unverzüglich zu melden. Er wird hierbei die Hinweise des Anbieters zur Problemanalyse im Rahmen des ihm Zumutbaren berücksichtigen und alle ihm vorliegenden, für die Fehlerbehebung erforderlichen Informationen an den Anbieter weiterleiten.
(7) In der Variante „pixx.io Enterprise - on premise“ hat der Kunde dem Anbieter einen Wechsel des Servers, auf dem das Programm eingesetzt wird, mitzuteilen.
(8) Der Kunde hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Software vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Sofern ihm die Software oder Teile hiervon vom Anbieter auf Datenträgern zur Verfügung gestellt werden, wird der Kunde diese Datenträger sowie ggf. von ihm vertragsgemäß hergestellte Kopien sowie die Dokumentation an einem gesicherten Ort verwahren. Er wird seine Arbeitnehmer und die sonstigen zur unselbständigen Nutzung berechtigten Personen darauf hinweisen, dass die Anfertigung von Kopien über den vertragsmäßigen Umfang hinaus sowie eine Überschreitung des Nutzungsumfangs unzulässig ist.
§ 10 | Installationsassistenz
(1) Soweit der Anbieter mit der Erbringung von Beratungsdienstleistungen, insbesondere Installationsassistenz im Rahmen der Variante „pixx.io Enterprise - on premise“ beauftragt ist, erfolgt die Leistungserbringung auf dienstvertraglicher Basis im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Der Anbieter schuldet über die Erbringung der Leistungen hinaus keinen Erfolg.
(2) Im Rahmen der Erbringung von Beratungsleistungen ist eine enge Zusammenarbeit der Vertragsparteien erforderlich. Die Vertragsparteien werden sich daher gegenseitig über alle Umstände aus ihrer Sphäre informieren, die eine Auswirkung auf die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer haben können. Der Kunde nennt dem Anbieter spätestens nach Vertragsschluss zwei Ansprechpartner, die befugt sind verbindliche Erklärungen abzugeben und Erklärungen der anderen Vertragspartei entgegenzunehmen.
(3) Die Mitwirkung bei der Installation stellt eine Hauptpflicht des Kunden dar. Sofern der vertraglich vereinbarte Installationstermin aus in der Sphäre des Kunden liegenden Gründen nicht eingehalten wird, setzt der Anbieter dem Kunden eine angemessene Frist zur Ermöglichung der Vornahme der Installation. Im Falle des Verstreichens der Frist ist der Kunde zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens, insbesondere der Aufgrund der Verzögerung eingetretenen Gewinneinbuße, verpflichtet.
(4) Der Anbieter erbringt Beratungsdienstleistungen zu seinen Geschäftszeiten von Montag bis Freitag zwischen 09:00 Uhr und 16:00 Uhr. Wünscht der Kunde die Erbringung der Leistungen auch außerhalb der vorgenannten Zeiten, wird der Anbieter diesem Wunsch im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten entsprechen. Bei Leistungserbringung außerhalb der vorgenannten Zeitfenster fallen Vergütungsaufschläge an.
(5) Der Anbieter erbringt die Leistungen unter Anwendung der bei Leistungserbringung allgemein anerkannten Regeln der Technik und branchenüblichen Sorgfalt.
(6) Die vom Anbieter ggf. eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden und unterliegen nicht dessen Weisungsbefugnis. Die vom Anbieter ggf. eingesetzten Personen unterliegen auch dann ausschließlich dessen Direktionsrecht und Disziplinargewalt, wenn sie Leistungen in den Räumen des Kunden erbringen. Es erfolgt keine Eingliederung der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen in die Organisation des Kunden.
(7) Soweit der jeweilige Vertragszweck es erfordert, erbringt der Anbieter die Beratungsleistungen nach vorheriger Absprache in den Geschäftsräumen des Kunden. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, dem Anbieter bei Bedarf in ausreichendem Maße Räume und Arbeitsplätze zur Verfügung stellen. Darüber hinaus wird der Kunde dem Anbieter alle bei ihm vorhandenen und für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig proaktiv zur Verfügung stellen sowie dafür Sorge tragen, dass auf Seiten des Kunden in ausreichender Anzahl geeignete Ansprechpersonen mit dem erforderlichen Fachwissen zur Verfügung stehen. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Auftragnehmer nicht zur Überprüfung der ihm vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen und Informationen hinsichtlich Vollständigkeit und Korrektheit verpflichtet.
§ 11 | Entgelt
(1) In der Variante „pixxio Enterprise - on premise“ fällt für die Erbringung der Leistungen der Nutzungsgewährung der Software eine Lizenzvergütung in der bei der Beauftragung vereinbarten Höhe an. Sofern Beratungsleistungen beauftragt sind, fällt für diese eine Vergütung nach Time & Material gemäß nachstehender Tabelle an.
(2) Im Übrigen setzt sich die Vergütung für die zu erbringenden Leistungen der Nutzungsgewährung bzgl. der Anwendung und der Zurverfügungstellung von Speicherplatz einschließlich der Datensicherung sich aus einer Grundpauschale und aus nutzungsabhängigen Vergütungen zusammen.
(3) Die jeweilige Grundpauschale richtet sich nach der zum Vertragsschluss (§ 3) geltenden und unter https://www.pixx.io/preise abrufbaren Preisliste. Falls der Anbieter dem Kunden ein individuelles Angebot macht, geht dieses der Preisliste vor. Die jeweilige Pauschale fällt für jeden Abrechnungszeitraum ab betriebsfähiger Bereitstellung an und wird jeweils am ersten Werktag des Abrechnungszeitraums im Voraus fällig. Hat der Kunde den Vertrag berechtigterweise außerordentlich gekündigt, so ist die Pauschale zeitanteilig zurückzuzahlen.
(4) Sofern der Kunde einen Benutzer anlegt, durch den die Anzahl der bei Vertragsschluss vereinbarten Nutzer überschritten würde, erhält er die Möglichkeit, den zusätzlichen Nutzer entgeltlich hinzuzubuchen. Die Laufzeit des Vertrages über den zusätzlichen Nutzer richtet sich nach § 15.
(5) Der Anbieter ist berechtigt, die Grundpauschale nach Abs. 3 erstmals nach Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsbeginn mit einer schriftlichen Ankündigung von zwei Monaten zum darauffolgenden Monatsbeginn zu erhöhen, sofern und soweit sich seine für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags anfallenden Kosten erhöht haben. Im Fall der Erhöhung hat der Kunde hat das Recht, das Vertragsverhältnis innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Zugang der Ankündigung schriftlich zu kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird der Anbieter den Kunden zusammen mit jeder Ankündigung hinweisen.
(6) Die Höhe der Vergütung für Beratungsleistungen und für über die Bereitstellung der Software hinaus gehenden Leistungen sowie für sonstige Zusatzleistungen, die vom Kunden verlangt werden und zu denen keine ausdrückliche Preisabsprache in Textform vereinbart wird, richtet sich nach der folgender Vergütungstabelle:
Dienstleistung | Vergütung |
Stundensatz Softwaresupport/Installationsassistenz | 130,00 € |
Stundensatz Softwaresupport/Installationsassistenz außerhalb Geschäftszeiten | 180,00 € |
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Samstags-Faktor | +50% der Vergütung |
Sonn-und Feiertags-Faktor | +100% der Vergütung |
Anfahrtskosten werden mit 50% des Basisstundensatzes in Ansatz gebracht |
Falls der Anbieter dem Kunden ein individuelles Angebot macht, geht dieses der Preisliste vor. Sofern eine regelmäßige Pauschale vereinbart wird, fällt diese für jeden Abrechnungszeitraum ab Beginn der Beratungsleistungen an und wird jeweils am ersten Werktag des Abrechnungszeitraums im Voraus fällig. Hat der Kunde den Vertrag berechtigterweise außerordentlich gekündigt, so ist die Pauschale zeitanteilig zurückzuzahlen.
(7) Die Preisanpassungsklausel des Absatzes 5 ist auf Beratungsleistungen entsprechend anzuwenden.
(8) Vergütungen werden zuzüglich MwSt. in der jeweils anfallenden gesetzlichen Höhe geschuldet.
(9) Der Kunde ist mit der Ausstellung von Rechnungen in einem elektronischen Format und deren elektronischer Übermittlung (elektronische Rechnungen) einverstanden. Der Anbieter ist berechtigt, bei der Zahlungsabwicklung und Rechnungsausstellung Zahlungsdienstleister einzusetzen.
§ 12 | Datensicherheit, Datenschutz
(1) Die Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren, insb. die in Deutschland gültigen, datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Datenschutzgrundverordnung und Bundesdatenschutzgesetz) beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
(2) Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen, Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Fall eines Verstoßes den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei.
(3) Der Anbieter wird kundenbezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Durchführung dieses Vertrags erfordert. Der Kunde stimmt der Erhebung und Nutzung solcher Daten in diesem Umfang zu.
(4) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 bestehen, solange Anwendungsdaten im Einflussbereich des Anbieters liegen, auch über das Vertragsende hinaus.
(5) Soweit die übermittelten Daten auch personenbezogene Daten enthalten, schließen die Vertragspartner nach Maßgabe von Art. 28 DSGVO eine Vereinbarung über die Auftragsdatenvereinbarung. Im Fall von Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und der Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung geht Letztere Ersterem vor.
§ 13 | Geheimhaltung
(1) Der Anbieter verpflichtet sowohl sich selbst, als auch seine Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen zur vertraulichen Behandlung aller im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses erlangten und als vertraulich bezeichneten oder den Umständen nach als vertraulich anzusehenden Informationen.
(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nach Beendigung des jeweiligen Vertrages fort.
(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für solche Informationen, die
● dem Informationsempfänger nachweislich vor Kenntnisgabe durch den anderen Vertragspartner bekannt oder zugänglich gemacht waren;
● dem Informationsempfänger nach Kenntnisgabe durch den anderen Vertragspartner nachweislich auf rechtmäßige Weise durch Dritte bekanntgegeben werden, die keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen;
● infolge von Veröffentlichungen oder aus anderweitigem Grund Gemeingut der Fachwelt waren oder nach Kenntnisgabe wurden.
(4) Unbeschadet vorgenannter Bestimmungen ist der Anbieter berechtigt, seinen gesetzlichen Auskunftspflichten auch hinsichtlich der ihm überlassenen Informationen nachzukommen.
(5) Sofern der Kunde die vorherige Einwilligung in Textform hierfür erteilt, ist der Anbieter berechtigt den Kunden gegenüber Dritten als Referenzkunden zu benennen sowie Namen und Logo des Kunden auf die eigenen Internetseiten zum Zwecke der Referenzangabe aufzunehmen. Die Berechtigung besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus bis auf Widerruf durch den Kunden.
§ 14 | Haftung
(1) Der Anbieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
(3) Im Übrigen haftet der Anbieter nur, soweit er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die für die Erreichung des Vertragsziels von besonderer Bedeutung sind, ebenso alle diejenigen Pflichten, die im Fall einer schuldhaften Verletzung dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt. Insoweit wird nochmals festgehalten, dass nach § 2 Abs. 4 weder die Überprüfung des Bestandes noch des Umfanges der vom Nutzer gemachten Lizenzangaben Vertragspflichten sind. Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Sofern die Datensicherung nicht in den vertraglichen Leistungskatalog des Anbieters fällt, ist der Kunde für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem durch den Anbieter verschuldeten Datenverlust haftet der Anbieter deshalb ausschließlich für die Kosten der Wiederherstellung des Dienstes auf Basis und mit Stand der Sicherheitskopie des Kunden.
(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
§ 15 | Laufzeit, Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt am Tag der Freischaltung und Übermittlung der Zugangsdaten an den Kunden. Die Laufzeit des Vertrags beträgt wahlweise 12 Monate oder 1 Monat, Verträge mit Laufzeiten von 12 Monaten verlängert sich jeweils um 12 Monate, wenn der Kunde nicht mit einer Frist von 30 Tagen vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündigt. Verträge mit Laufzeit von einem Monat verlängern sich jeweils um einen weiteren Monat, wenn der Kunde nicht mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des Folgemonats kündigt.
(2) Die vertraglich vereinbarte Benutzerzahl darf nicht überschritten werden. Insbesondere dürfen Benutzeraccounts nicht von mehreren Mitarbeitern gleichzeitig verwendet werden.
(3) Der Kunde kann jederzeit auf ein nächsthöheres Paket wechseln oder zusätzliche Benutzer hinzubuchen. Mit dem Wechsel des Pakets beginnt bzw. der Hinzubuchung weiterer Benutzer beginnt eine neue Vertragslaufzeit von 12 Monaten. Ein Downgrade ist erst am Ende der Vertragslaufzeit und unter Einhaltung der in Abs. 1 genannten Frist möglich.
(4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner seine Vertragspflichten grob vertragswidrig und trotz schriftlicher Abmahnung und/oder Fristsetzung verletzt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn der Kunde mit der Zahlung von Entgelten oder wesentlichen Teilen hiervon in Verzug gerät und das Entgelt auch nach Mahnung nicht innerhalb angemessener Frist zahlt oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt und/oder ein solches Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
(5) Wird das Vertragsverhältnis wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Kunden durch den Anbieter außerordentlich gekündigt, verpflichtet sich der Kunde, dem Anbieter den aus der außerordentlichen Kündigung resultierenden Schaden zu ersetzen.
(6) Kündigungen bedürfen der Schriftform.
(7) Der Zugang zum Kundenkonto wird nach Beendigung des Vertrages gesperrt. Sofern nicht anders vereinbart, werden sämtliche Daten des Kunden 14 Tage nach Beendigung des Vertrages gelöscht, insbesondere auch die der Nutzer sowie die von diesen eingegebenen Daten. Es obliegt dem Kunden, seine Kundendaten rechtzeitig auf sein lokales System zu speichern. Der Anbieter ist bereit, dem Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Vertrags seine Daten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die hierdurch entstandenen Aufwände werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
(8) Der Kunde ist für die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten (z.B. wegen steuerrechtlicher Vorschriften) bezüglich seiner Kundendaten ausschließlich selbst verantwortlich.
(9) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde (insbesondere in der Variante „pixx.io Enterprise - on premise“) die Software vollständig und endgültig zu löschen.
(10) Im Übrigen kann der Anbieter die Vernichtung der überlassenen Handbücher und Dokumentation verlangen.
(11) Jede Nutzung der Software nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist unzulässig.
§ 16 | Höhere Gewalt
Keiner der Vertragspartner ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Fall und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:
● von dem Vertragspartner nicht zu vertretende(s) Feuer/Explosion,
● Pandemien,
● Überschwemmung,
● Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo,
● über 6 Wochen andauernder und von dem Vertragspartner nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf,
● nicht von einem Vertragspartner beeinflussbare technische Probleme des Internets.
Jeder Vertragspartner hat den anderen über den Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
§ 17 | Schlussbestimmungen
(1) Auf alle Vertragsverhältnisse mit dem Anbieter findet deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB beeinträchtigt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts.
(3) Ergeben sich in der praktischen Anwendung des jeweiligen Vertrags oder dieser AGB Lücken, die die Vertragspartner nicht vorgesehen haben, oder wird die Unwirksamkeit einer Regelung rechtskräftig oder von beiden Vertragspartnern übereinstimmend festgestellt, so verpflichten sie sich, diese Lücke oder unwirksame Regelung in sachlicher, am wirtschaftlichen Zweck des Vertrages orientierter angemessener Weise auszufüllen bzw. zu ersetzen.
(4) Soweit diese AGB oder sonstige Vertragsunterlagen auch in andere Sprachen übersetzt werden, dient dies lediglich als Lesehilfe. Bei Streit- bzw. Auslegungsfragen ist jeweils ausschließlich die deutsche Fassung heranzuziehen.
(5) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Verträge mit dem Anbieter ist, sofern nicht eine Norm zwingend einen anderen Gerichtsstand anordnet, das für Mühldorf zuständige Landgericht.
--- Stand: November 2022 ---