Du greifst hin und wieder für dein Unternehmen zur Kamera oder nutzt Stockfotos? Dann solltest du dich gut über das Recht am eigenen Bild informieren – denn Bilder auf der Website oder im Intranet werden schnell zur Compliance-Falle, wenn die Bildrechte unklar sind.
Hier bekommst du Antworten auf die sieben wichtigsten Fragen zu diesem Thema, damit du dich und deinen Arbeitgeber vor unangenehmen rechtlichen Konsequenzen schützen kannst.
Definition: Was ist das Recht am eigenen Bild?
Jeder Mensch hat das Recht am eigenen Bild und darf selbst bestimmen, ob das eigene Foto veröffentlicht werden darf. Zwar gibt es dabei Ausnahmen. Trotzdem dürfen Aufnahmen in der Regel nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden.
Wer wen fotografieren darf, regelt zum großen Teil das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie“ – kurz KunstUrhG. Der amtliche Gesetzestitel lässt schon vermuten, wie das mit dem Recht am Bild ist: kompliziert.
Urheberrecht ist entscheidend
Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch das Urheberrecht bei Bildern: Wer ein Foto macht, ist Urheber. Dabei ist es egal, ob es sich um ein professionelles Produktfoto oder um einen Schnappschuss auf der Weihnachtsfeier handelt.
Wenn dein Unternehmen Fotos von Fotografen verwenden will, sind dafür vertragliche Vereinbarungen notwendig. Man spricht dabei von Lizenzverträgen. Eine Lizenz legt unter anderem fest, in welchem Umfang und in welchen Medien oder Kanälen dein Unternehmen urheberrechtlich geschützte Bilder verwenden darf.
Tipp: Welche Bildrechte es gibt, liest du detailliert in unserem Bildrechte-Guide nach. Wir beantworten im Blog außerdem wichtige Fragen rund um Rechte bei KI-Bildern.
Das passiert, wenn dein Unternehmen Bilder ohne Erlaubnis veröffentlicht
Wird das Foto einer Person ohne ihre Einwilligung veröffentlicht, stellt das eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Betroffene haben dann verschiedene Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren.
Beispiele für Betroffenenrechte
Betroffene haben einen Anspruch auf Unterlassung und dürfen erwirken, dass ihr Foto entfernt wird, zum Beispiel von der Website deines Unternehmens. Die fotografierte Person hat außerdem einen Auskunftsanspruch und darf im Einzelfall sogar Schadensersatz geltend machen.
7 Fragen und Antworten zum Recht am Bild
Fast jeder besitzt heute ein Smartphone und kann für einen Social-Media-Post jederzeit und überall Bilder und Videos aufnehmen, direkt in die Cloud laden und veröffentlichen oder sogar live von unterwegs streamen. Deshalb ist es wichtig, die Grundsätze rund um das Recht am eigenen Bild zu kennen.
Welche Bilder darf ich verwenden? Darf ich Menschen einfach so fotografieren? Rund um das Aufnehmen und Veröffentlichen von Bildern herrscht allerdings viel Unklarheit. Wir beantworten deshalb jetzt sieben häufige Fragen, die wir immer wieder hören.
1. Müssen Personen als Beiwerk einwilligen?
Grundsätzlich benötigst du immer eine Einwilligung, bevor du Bilder von anderen Personen veröffentlichen darfst – und zwar von jeder einzelnen sichtbaren Person. Das besagt §22 des KunstUrhG.
„Veröffentlichen“ umfasst unter anderem:
das Hochladen von Fotos bei Facebook, Instagram oder einem anderen sozialen Netzwerk,
das Verwenden von Bildern in einer Präsentation oder
das Teilen per WhatsApp.
Ist das eigentliche Motiv keine Person, sondern zum Beispiel eine schöne Landschaft oder ein Gebäude, und weitere Personen sind nur zufällig im Bild, handelt es sich bei den Abgebildeten laut §23 (2) KunstUrhG um „Beiwerk“. Allerdings mit der Einschränkung, dass die eingefangenen Personen keinen besonderen Blick auf sich ziehen dürfen. Das Bild sollte also ohne diese Personen dieselbe Wirkung haben wie mit ihnen.
2. Was gilt bei privaten Fotos?
Das KunstUrhG bezieht sich auf die Veröffentlichung und Verbreitung von Fotografien – darf ich also im Umkehrschluss Fotos von allem und jedem machen, solange die Bilder auf meiner Kamera oder meinem Computer bleiben?
Zunächst ist das Persönlichkeitsrecht vom Grundgesetz geschützt, das betrifft vor allem die Intimsphäre einer Person, also zum Beispiel im Zusammenhang mit Krankheit, Tod oder Sexualität.
Das Strafgesetzbuch (StGB) schafft für die Verletzung der Intimsphäre sogar einen Straftatbestand: An Orten, die dem höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person zuzuordnen sind, also etwa in einer Wohnung, im Hotelzimmer und anderen Orten außerhalb der Wohnung, die besonders blickgeschützt und nicht öffentlich zugänglich sind, etwa Balkone und Terrassen, öffentliche Toiletten und Umkleideräume.
Eine Straftat kann in diesen Fällen auch dann vorliegen, wenn keine Veröffentlichung oder Verbreitung erfolgt, da es schon ausreicht, in Kauf zu nehmen, dass die aufgenommene Person mit der Aufnahme nicht einverstanden ist.
3. Gilt das Recht am eigenen Bild bei Fotos von Menschenmengen?
Dass das Recht am eigenen Bild erst ab einer bestimmten Personenzahl gilt und Personengruppen und Menschenmengen ohne Einwilligung fotografiert werden dürfen, ist ein Irrglauben. Es sind sogar verschiedene Varianten im Umlauf: Ab sieben Personen ist das Fotografieren von Personengruppen ungefragt erlaubt, ab zehn Personen, 15, 20.
Tatsächlich ist es so, dass auch hier §22 des KunstUrhG greift:
Von jedem wird eine Einwilligung benötigt, bevor ein Bild veröffentlicht oder verbreitet werden darf.
Ohne die mündliche oder schriftliche Einwilligung ist eine Veröffentlichung oder Verbreitung nur möglich, wenn die Gruppe eine sogenannte konkludente Einwilligung gibt, sie also für ein Foto posiert, in die Kamera lächelt oder dergleichen. Aber Vorsicht: Das gilt natürlich für alle Personen auf dem Foto.
Auch wenn die Gruppe es geradezu provoziert, fotografiert zu werden, also zum Beispiel in Hühnerkostümen über die Straße läuft und eine entsprechende Show abzieht, lässt sich eine Einwilligung ableiten.
Im Kern bleibt es aber dabei: Auch bei Personengruppen ist eine Einwilligung erforderlich.
4. Gibt es eine stillschweigende Einwilligung?
Dass fotografierte Personen stillschweigend mit der Fotoveröffentlichung einverstanden sind, wenn sie nicht aktiv etwas dagegen unternehmen, stimmt nur im Ansatz: Sie müssen natürlich auch die Gelegenheit haben, etwas gegen das Fotografiert werden zu unternehmen. Ergo muss ihnen auch bewusst sein, dass sie abgelichtet werden und gegebenenfalls auch in welchem Rahmen.
Die Entscheidung, ob ein Foto in Ordnung ist oder nicht könnte zum Beispiel davon beeinflusst werden, ob die Person zum Hauptmotiv wird oder nur ein kleinerer Teil eines Bildes werden soll.
Wie bei den Personengruppen gilt: Lächelt die Person in die Kamera oder posiert sogar dafür, kann man von einer Einwilligung ausgehen. Andernfalls bist du nur mit einer schriftlichen oder mündlichen Einwilligung auf der sicheren Seite. Notfalls musst du beweisen, dass Einwilligungen vorliegen oder es sich bei den Aufnahmen um Ausnahmen im Sinne des §23 KunstUrhG handelt.
5. Was gilt bei Fotos von Kindern?
Kurz und knapp: Fotografierst du Kinder, beziehungsweise Personen unter 18 Jahren, benötigst du stets deren Einverständnis und das der Eltern oder Erziehungsberechtigten.
6. Wen darf man auf Veranstaltungen fotografieren?
Auf öffentlichen Veranstaltungen, wie Konzerten, Umzügen oder Sportveranstaltungen gilt: Wer daran teilnimmt, muss in einem gewissen Rahmen damit rechnen, fotografiert zu werden.
Das musst du dazu wissen:
Auf den Fotografien muss die Veranstaltung im Vordergrund stehen – du kannst also nicht ohne Weiteres Zuschauer fotografieren und auch keinen einzelnen Teilnehmer, den du damit aus der Anonymität holst.
Redner auf Veranstaltungen, Fußballspieler oder Bandmitglieder können während ihres Auftritts relative Personen der Zeitgeschichte darstellen und damit auch als Einzelperson abgelichtet werden.
Vorsicht bei nicht-öffentlichen Veranstaltungen: Private Veranstalter können in ihren AGBs das Fotografieren auf ihren Veranstaltungen ausschließen – das passiert zum Beispiel auf Konzerten. Das Anfertigen von Fotos ist dann nicht erlaubt.
7. Was, wenn jemand ein Foto provoziert?
Wie im Beispiel der Personengruppe, die als Hühner verkleidet über die Straße rennt, gilt: Provoziert eine Person geradezu, dass ein Foto von ihr geschossen wird, ist das erlaubt – die Einwilligung gilt damit also als erteilt. Natürlich ist vorher abzuwägen, ob tatsächlich eine Provokation vorliegt. Der Fotografierte mag das möglicherweise anders einordnen als der Fotograf.
Infografik: So findest du heraus, ob du ein Bild veröffentlichen darfst
Bildrechte organisieren mit Digital Asset Management
Wenn dein Unternehmen in Zukunft stärker mit Stockfotos oder den Werken professioneller Auftragsfotografen arbeiten will, gibt es eine einfache und digitale Möglichkeit, eure Bildrechte sicher zu organisieren: Ein Tool für Digital Asset Management (DAM) wie pixx.io.
pixx.io unterstützt dich zum Beispiel beim Organisieren großer Bildmengen und gibt dir gleichzeitig transparenten Überblick über Lizenzen und Bildrechte. Du hast damit immer im Blick, in welchem Umfang welche Bilder verwendet werden dürfen und wann eine Lizenz ausläuft. Auf der sicheren Seite bist du, wenn du den Zugriff auf Bilder mit abgelaufenen Lizenzen beschränkst oder sie archivierst.
Das spart dir Zeit bei der Arbeit mit Media Dateien und gibt dir außerdem Sicherheit in Sachen Compliance. Klingt gut? Du kannst pixx.io kostenlos testen und die Funktionen für sicheres Lizenzmanagement gleich heute noch ausprobieren.
Hinweis: Es handelt sich bei diesem Text nicht um eine Rechtsberatung. Eine adäquate Rechtsberatung im Sinne des Gesetzgebers darf nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. Wir übernehmen also keine Garantie für die Richtigkeit der Informationen. In vielen Fällen muss abgewogen werden. Im Ernstfall solltest du immer einen Anwalt zurate ziehen.
Sabrina
Sabrina schreibt für pixx.io über alles, was dich im Arbeitsalltag beschäftigt und hilft dir, Herausforderungen bei Content- und Social-Media-Marketing, Bildformaten oder Compliance zu meistern. Bei komplexen Themen bereitet sie das Wissen von Medien- und Rechtsexperten verständlich für dich auf.