Welche Rechte am eigenen Bild gibt es - Überblick Persönlichkeitsrechte mit Beispielen

Recht am eigenen Bild: 7 Mythen und wie du Fotos sicher nutzt

Lesezeit: 8 Minuten Autor: Sabrina Veröffentlicht: 31. Januar 2024 Zuletzt aktualisiert: 10. Juli 2024

Falls du hin und wieder für dein Unternehmen zur Kamera greifst oder im Unternehmens-Blog Stockfotos verwendest solltest du jetzt weiterlesen: Erfahre, wie du dich und deinen Arbeitgeber vor unangenehmen Konsequenzen schützt und welche Behauptungen rund um das Recht am eigenen Bild wahr sind.

Wenn du Menschen fotografieren und ihr Bild veröffentlichen willst, brauchst du dafür deren Einwilligung – es sei denn, du hast eine Gruppe von Menschen fotografiert. Stimmt doch, oder nicht? Verlässt du dich in solchen Fragen auf dein Gefühl, wird die Arbeit mit Bildern schnell zum Compliance-Thema. Damit das nicht passiert, räumt dieser Blogartikel ein für alle Mal mit Urheberrechts-Mythen auf. 

Das Recht am eigenen Bild: Definition

Jeder Mensch hat das Recht am eigenen Bild und darf selbst bestimmen, ob das eigene Foto veröffentlicht werden darf. Zwar gibt es dabei Ausnahmen. Trotzdem dürfen Aufnahmen in der Regel nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Wer wen fotografieren darf, regelt zum großen Teil das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie“ – kurz KunstUrhG. Der amtliche Gesetzestitel lässt schon vermuten, wie das mit dem Recht am eigenen Bild ist: kompliziert.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch das Urheberrecht bei Bildern: Wer ein Foto macht, ist Urheber. Dabei ist es egal, ob es sich um ein professionelles Produktfoto oder um einen Schnappschuss auf der Weihnachtsfeier handelt. 

Wenn dein Unternehmen Fotos von Fotografen verwenden will, sind dafür vertragliche Vereinbarungen notwendig. Man spricht dabei von Lizenzverträgen. Eine Lizenz legt unter anderem fest, in welchem Umfang und in welchen Medien oder Kanälen dein Unternehmen urheberrechtlich geschützte Bilder verwenden darf.

Das passiert, wenn dein Unternehmen Bilder ohne Erlaubnis veröffentlicht

Wir beschäftigen uns in diesem Artikel mit der Frage, welche Rechte abgebildete Personen – oder Bauwerke – auf Fotos haben. Was du in diesem Zusammenhang unbedingt wissen musst: Wird das Foto einer Person ohne ihre Einwilligung veröffentlicht, wird damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt. 

Welche Bildrechte es gibt, liest du detailliert in unserem Bildrechte-Guide nach.

Und wenn es doch passiert? Betroffene haben verschiedene Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren. Sie haben dann zum Beispiel einen Anspruch auf Unterlassung: Sie dürfen erwirken, dass ihr Foto zum Beispiel von der Website deines Unternehmens entfernt wird. Die fotografierte Person hat außerdem einen Auskunftsanspruch und darf im Einzelfall sogar Schadensersatz geltend machen.

Heute, wo auf der Straße viele Menschen mit ihren Smartphones in die Menge fotografieren und die Bilder direkt in die Cloud hochladen, in den sozialen Netzwerken veröffentlichen oder sogar Livestreams in der Öffentlichkeit produzieren, ist es deshalb umso wichtiger, die Grundsätze rund um das Recht am eigenen Bild zu kennen.

Wir haben sieben Behauptungen herausgegriffen, die wir immer wieder hören. Bei vielen handelt es sich um waschechte Mythen, die sich hartnäckig in den Köpfen der (Hobby-) Fotografen halten. Ob die Vermutungen stimmen oder es sich um Irrglaube handelt, klären wir im Folgenden.

1. Müssen Personen als Beiwerk einwilligen?

Behauptung: „Ist eine Person nur Beiwerk auf einem Foto und nicht das eigentliche Motiv, benötige ich keine Genehmigung.“

Grundsätzlich benötigst du immer eine Einwilligung, bevor du Bilder von anderen Personen veröffentlichen darfst – und zwar von jeder einzelnen sichtbaren Person. Das besagt §22 des Kunst UrhG. Veröffentlichen umfasst unter anderem:

  • das Hochladen von Fotos bei Facebook, Instagram oder einem anderen sozialen Netzwerk,

  • die Verwendung in einer Präsentation oder

  • das Teilen per WhatsApp.

Ist das eigentliche Motiv aber keine Person, sondern etwas ganz anderes, zum Beispiel eine schöne Landschaft oder ein Gebäude, und weitere Personen sind nur zufällig im Bild, handelt es sich bei den Abgebildeten laut §23 (2) KunstUrhG um „Beiwerk“. Allerdings mit der Einschränkung, dass die eingefangenen Personen keinen besonderen Blick auf sich ziehen dürfen. Das Bild sollte also ohne diese Personen dieselbe Wirkung haben wie mit ihnen.

Fazit zu Behauptung 1: Fakt

2. Was gilt bei privaten Fotos?

Behauptung: „Solange ich ein Bild nur für mich privat schieße, darf ich jeden fotografieren.“

Das Kunst UrhG bezieht sich auf die Veröffentlichung und Verbreitung von Fotografien – darf ich also im Umkehrschluss Fotos von allem und jedem machen, solange die Bilder auf meiner Kamera oder meinem Computer bleiben?

Zunächst ist das Persönlichkeitsrecht vom Grundgesetz geschützt, das betrifft vor allem die Intimsphäre einer Person, also zum Beispiel im Zusammenhang mit Krankheit, Tod oder Sexualität.

Das Strafgesetzbuch (StGB) schafft für die Verletzung der Intimsphäre sogar einen Straftatbestand: An Orten, die dem höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person zuzuordnen sind, also etwa in einer Wohnung, im Hotelzimmer und anderen Orten außerhalb der Wohnung, die besonders blick geschützt und nicht öffentlich zugänglich sind, etwa Balkone und Terrassen, öffentliche Toiletten und Umkleideräume.

Eine Straftat kann in diesen Fällen auch dann vorliegen, wenn keine Veröffentlichung oder Verbreitung erfolgt, da es schon ausreicht, in Kauf zu nehmen, dass die aufgenommene Person mit der Aufnahme nicht einverstanden ist.

Fazit zu Behauptung 2: Mythos

3. Gilt das Recht am eigenen Bild bei Fotos von Menschenmengen? 

Behauptung: „Ab einer bestimmten Personenzahl dürfen Personengruppen und Menschenmengen ohne Einwilligung fotografiert werden.“

Hier lösen wir gleich zu Beginn auf: Es handelt sich um einen Irrglauben. Es sind sogar verschiedene Varianten im Umlauf: Ab sieben Personen ist das Fotografieren von Personengruppen ungefragt erlaubt, ab zehn Personen, 15, 20. Tatsächlich ist es so, dass auch hier §22 des KunstUrhG greift:

  • Von jedem wird eine Einwilligung benötigt, bevor ein Bild veröffentlicht oder verbreitet werden darf.

  • Ohne die mündliche oder schriftliche Einwilligung ist eine Veröffentlichung oder Verbreitung nur möglich, wenn die Gruppe eine sogenannte konkludente Einwilligung gibt, sie also für ein Foto posiert, in die Kamera lächelt oder dergleichen. Aber Vorsicht: Das gilt natürlich für alle Personen auf dem Foto.

  • Auch wenn die Gruppe es geradezu provoziert, fotografiert zu werden, also zum Beispiel in Hühnerkostümen über die Straße läuft und eine entsprechende Show abzieht, lässt sich eine Einwilligung ableiten.

Im Kern bleibt es aber dabei: Auch bei Personengruppen ist eine Einwilligung erforderlich.

Fazit zu Behauptung 3: Mythos

4. Gibt es eine stillschweigende Einwilligung?

Behauptung: „Wer fotografiert wird und nicht aktiv etwas dagegen unternimmt, ist stillschweigend mit dem Foto und der Veröffentlichung einverstanden.“

Das stimmt nur im Ansatz: Denn fotografierte Personen müssen natürlich auch die Gelegenheit haben, etwas gegen das Fotografiert werden zu unternehmen. Ergo muss ihnen auch bewusst sein, dass sie abgelichtet werden und gegebenenfalls auch in welchem Rahmen.

Die Entscheidung, ob ein Foto in Ordnung ist oder nicht könnte zum Beispiel davon beeinflusst werden, ob die Person zum Hauptmotiv wird oder nur ein kleinerer Teil eines Bildes werden soll.

Wie bei den Personengruppen gilt: Lächelt die Person in die Kamera oder posiert sogar dafür, kann man von einer Einwilligung ausgehen. Andernfalls bist du nur mit einer schriftlichen oder mündlichen Einwilligung auf der sicheren Seite, denn im Notfall musst du beweisen, dass Einwilligungen vorliegen oder es sich bei den Aufnahmen um Ausnahmen im Sinne des §23 KunstUrhG handelt.

Fazit zu Behauptung 4: Mythos

5. Was gilt bei Fotos von Kindern?

Behauptung: „Für Fotos von Kindern benötige ich immer das Einverständnis des Kindes und das der Eltern.“

Fotografierst du Kinder, beziehungsweise Personen unter 18 Jahren, benötigst du deren Einverständnis und das der Eltern oder Erziehungsberechtigten.

Fazit zu Behauptung 5: Fakt

6. Wen darf man auf Veranstaltungen fotografieren?

Behauptung: „Auf Veranstaltungen kann ich fotografieren, wen ich will.“

Auf öffentlichen Veranstaltungen, wie Konzerten, Umzügen oder Sportveranstaltungen gilt: Wer daran teilnimmt, muss in einem gewissen Rahmen damit rechnen, fotografiert zu werden. Das musst du dazu wissen:

  • Auf den Fotografien muss die Veranstaltung im Vordergrund stehen – du kannst also nicht ohne Weiteres Zuschauer fotografieren und auch keinen einzelnen Teilnehmer, den du damit aus der Anonymität holst.

  • Redner auf Veranstaltungen, Fußballspieler oder Bandmitglieder können während ihres Auftritts relative Personen der Zeitgeschichte darstellen und damit auch als Einzelperson abgelichtet werden.

  • Vorsicht bei nicht-öffentlichen Veranstaltungen: Private Veranstalter können in ihren AGBs das Fotografieren auf ihren Veranstaltungen ausschließen – das passiert zum Beispiel auf Konzerten. Das Anfertigen von Fotos ist dann nicht erlaubt.

Fazit zu Behauptung 6: Mythos

7. Was, wenn jemand ein Foto provoziert?

Behauptung: „Wer durch sein Verhalten provoziert, fotografiert zu werden, kann sich über eine Veröffentlichung nicht beschweren.“

Wie im Beispiel der Personengruppe, die als Hühner verkleidet über die Straße rennt: Provoziert eine Person geradezu, dass ein Foto von ihr geschossen wird, ist das erlaubt – die Einwilligung gilt damit also als erteilt. Natürlich ist es vorher abzuwägen, ob denn nun tatsächlich eine Provokation vorliegt. Der Fotografierte mag das möglicherweise anders einordnen als der Fotograf.

Fazit zu Behauptung 7: Fakt

Recht am eigenen Bild Beispiele - Darfst du ein Bild laut Bildrechten veröffentlichen?Übersicht der Bildrechte zur Klärung der Frage der Bildveröffentlichtung

Ein Digital Asset Management bringt Ordnung in eure Bildrechte

Wenn dein Unternehmen in Zukunft stärker mit Stockfotos oder den Werken professioneller Auftragsfotografen arbeiten will, gibt es eine einfache und digitale Möglichkeit, eure Bildrechte sicher zu organisieren: Ein Tool für Digital Asset Management (DAM).

pixx.io unterstützt dich zum Beispiel beim Organisieren großer Bildmengen und gibt dir gleichzeitig transparenten Überblick über Lizenzen und Bildrechte. Du hast damit immer im Blick, in welchem Umfang welche Bilder verwendet werden dürfen und wann eine Lizenz ausläuft. Auf Nummer Sicher gehst du, wenn du den Zugriff auf Bilder mit abgelaufenen Lizenzen beschränkst oder sie archivierst.

Das spart dir Zeit bei der Arbeit mit Media Dateien und gibt dir außerdem Sicherheit in Sachen Compliance. Klingt gut? Du kannst pixx.io kostenlos testen und die Funktionen für sicheres Lizenzmanagement gleich heute noch ausprobieren.

Hinweis: Es handelt sich bei diesem Text nicht um eine Rechtsberatung. Eine adäquate Rechtsberatung im Sinne des Gesetzgebers darf nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. Wir übernehmen also keine Garantie für die Richtigkeit der Informationen. In vielen Fällen muss abgewogen werden. Im Ernstfall solltest du immer einen Anwalt zurate ziehen.

Sabrina
Sabrina

Sabrina schreibt für pixx.io über alles, was dich im Arbeitsalltag beschäftigt und hilft dir, Herausforderungen bei Content- und Social-Media-Marketing, Bildformaten oder Compliance zu meistern. Bei komplexen Themen bereitet sie das Wissen von Medien- und Rechtsexperten verständlich für dich auf.

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