Der Anbieter kann auf Anfrage bei einem Wechsel nach Art. 25 DA folgende Kategorien von exportierbaren Daten und Strukturen an den Kunden übertragen:
· Originaldateien wie Bilder, Videos, Dokumente und sonstige Medieninhalte
· Dateimetadaten, insbesondere Dateiname, Dateityp, Upload-Datum, Beschreibung, Schlagwörter und Statusinformationen
· Ordner- und Strukturinformationen
· Benutzer- und Zuordnungsinformationen, soweit diese Bestandteil der exportierten Metadaten sind
· Lizenz- und Freigabeinformationen, soweit diese im System hinterlegt sind
· Zugehörige Lizenzdokumente, soweit technisch verfügbar und im System vorhanden
· Strukturierte Metadaten je Datei in JSON-Format
· Aggregierte Metadaten in CSV-Format zur Weiterverarbeitung, Analyse oder Migration